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Bauunternehmen

Sicherheitseinbehalt: was er deine Liquidität kostet und wie du ihn verkürzt

Der Sicherheitseinbehalt ist verdientes Geld, an das du vier bis fünf Jahre nicht herankommst. Was er im Betrieb bindet, wie lange er bleibt, und die zwei Hebel aus § 17 VOB/B, die ihn verkürzen.

·12 min Lesezeit
Marcus Smolarek

Marcus Smolarek

Gründer von finban

Zuletzt aktualisiert

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Ein Sicherheitseinbehalt ist Geld, das dein Auftraggeber von einer fälligen Rechnung zurückhält, um sich gegen Mängel abzusichern. Es ist bereits verdient, es gehört dir — und du kommst über Jahre nicht daran.

Genau das macht ihn zu einem Liquiditätsproblem und nicht zu einem Buchhaltungsdetail. Eine verspätete Zahlung kommt irgendwann. Ein Einbehalt kommt planmäßig nicht — er ist vertraglich vereinbart, rechtlich in Ordnung und trotzdem Kapital, das in deinem Betrieb fehlt, während Material, Löhne und die nächste Baustelle finanziert werden müssen.

Dieser Text erklärt, was der Einbehalt mit deinem Kontostand macht, wie lange er dort bleibt, welche zwei Hebel du hast, um ihn zu verkürzen, und wie du ihn in eine Liquiditätsplanung bekommst.

Warum der Einbehalt anders wehtut als eine späte Zahlung

Drei Eigenschaften machen ihn unangenehm, und alle drei hängen zusammen.

Er trifft dich am Ende. Der Einbehalt wird von der Schlussrechnung abgezogen — also genau dann, wenn das Projekt vorbei ist, die Kosten bezahlt sind und du das Geld für die nächste Baustelle brauchst. Die Vorfinanzierung des einen Auftrags endet, wenn die des nächsten beginnt.

Er wächst mit dem Umsatz. Jeder abgeschlossene Auftrag legt einen weiteren Betrag still. Ein Betrieb, der wächst, hat nicht einen Einbehalt offen, sondern acht. Das gebundene Kapital wächst mit — und zwar schneller, als die meisten es im Kopf haben, weil die alten Einbehalte noch laufen, während die neuen dazukommen.

Er steht in keiner Kontobewegung. Eine offene Rechnung siehst du in der Buchhaltung. Der Einbehalt ist der Teil einer Rechnung, der nie als Zahlungseingang auftaucht. Wenn du deine Liquidität aus Bankkonto und offenen Posten planst, ist er unsichtbar — bis er Jahre später kommt oder eben nicht.

Ein Rechenbeispiel

Die Zahlen unten sind ein Beispiel, keine Statistik. Setz deine eigenen Vertragswerte ein — die Höhe des Einbehalts steht in deinem Vertrag, nicht im Gesetz.

Ein Betrieb schließt im Laufe von zwei Jahren vier Aufträge ab. Vereinbart sind jeweils 5 % Sicherheitseinbehalt für Mängelansprüche, die Gewährleistungsfrist beträgt vier Jahre.

AuftragAbnahmeAuftragssummeEinbehalt 5 %Frei ab
Sanierung Bürogebäude03/2025180.000 €9.000 €03/2029
Neubau Halle09/2025340.000 €17.000 €09/2029
Dachsanierung Schule02/202695.000 €4.750 €02/2030
Ausbau Praxisräume07/2026210.000 €10.500 €07/2030
Gebunden im Sommer 2026825.000 €41.250 €

41.250 € liegen still. Das ist kein Verlust — das Geld kommt zurück, wenn keine Mängel geltend gemacht werden. Aber es ist ungefähr eine Monatslohnsumme eines kleinen Betriebs, die vier Jahre lang nicht als Puffer zur Verfügung steht, nicht als Eigenanteil für eine Finanzierung zählt und beim Bankgespräch nicht auf dem Konto liegt.

Und der Betrag wächst weiter: 2027 kommen neue Aufträge dazu, während der erste Einbehalt erst 2029 frei wird.

Zwei Sicherheiten, zwei Zeiträume

Im VOB-Vertrag sichert eine Sicherheitsleistung nach § 17 Abs. 1 VOB/B zwei verschiedene Dinge ab, und sie laufen nacheinander.

VertragserfüllungssicherheitMängelanspruchssicherheit
Sichertdass du den Auftrag ausführstdass du Mängel beseitigst
Zeitraumvon Vertragsschluss bis Abnahmeab Abnahme
Rückgabe nach § 17 Abs. 8 VOB/Bnach der Abnahmenach zwei Jahren, wenn nichts anderes vereinbart ist

Der Halbsatz „wenn nichts anderes vereinbart ist" trägt das ganze Gewicht. Steht in deinem Vertrag stattdessen die volle Gewährleistungsfrist, gilt die — und die ist länger als zwei Jahre. Sieh in deinem Vertrag nach, welche Frist dort steht; von ihr hängt ab, wie lange dein Geld gebunden ist.

Wie lange das Geld tatsächlich weg ist

Das hängt daran, ob dein Vertrag die VOB/B einbezieht oder nur BGB-Werkvertragsrecht gilt.

VOB/B-VertragBGB-Werkvertrag
Frist für Mängelansprüche bei Bauwerken4 Jahre (§ 13 Abs. 4 VOB/B)5 Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB)
andere Werke2 Jahre2 Jahre
feuerberührte Teile industrieller Feuerungsanlagen1 Jahr
Fristbeginnmit der Abnahme der gesamten Leistungmit der Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB)

Beide Fristen gelten nur, wenn im Vertrag nichts anderes steht. Beide beginnen erst mit der Abnahme — nicht mit der Schlussrechnung und nicht mit dem Baubeginn. Zieht sich die Abnahme, verschiebt sich das Ende des Einbehalts mit.

Für die Planung heißt das: Ein Einbehalt aus einem Bauwerk ist eine Forderung mit vier- bis fünfjähriger Laufzeit. In dieser Größenordnung solltest du ihn behandeln, nicht als „kommt bald".

Der Hebel, den die meisten liegen lassen: das Sperrkonto

Hier steht etwas im Vertragstext, das viele Betriebe nie in Anspruch nehmen.

Wenn dein Auftraggeber die Sicherheit in Teilbeträgen von deinen Zahlungen einbehält, darf er nach § 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B jede einzelne Zahlung um höchstens 10 v. H. kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Wichtig ist, was dieser Satz nicht sagt: Er begrenzt nicht die Gesamthöhe der Sicherheit — die steht im Vertrag. Er begrenzt nur das Tempo, mit dem sie einbehalten werden darf. Wer das verwechselt, rechnet mit einer Obergrenze, die es so nicht gibt.

Der zweite Teil derselben Vorschrift ist der eigentliche Hebel: Der Auftraggeber muss den einbehaltenen Betrag binnen 18 Werktagen nach entsprechender Mitteilung auf ein Sperrkonto einzahlen — ein Konto, über das ihr beide nur gemeinsam verfügen könnt. Etwaige Zinsen stehen dir zu.

Und wenn er das nicht tut: Du kannst ihm eine Nachfrist setzen. Lässt er auch die verstreichen, kannst du die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags verlangen und musst keine Sicherheit mehr leisten.

Das ist praktisch bedeutsam. Solange der Einbehalt auf dem Geschäftskonto deines Auftraggebers liegt, ist er von dessen Zahlungsfähigkeit abhängig. Das Sperrkonto trennt ihn davon — genau dafür ist es da. Der Unterschied kostet dich einen Brief.

Der zweite Hebel: die Bürgschaft statt des Bargelds

Nach § 17 Abs. 3 VOB/B hast du die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit — und du kannst eine Sicherheit durch eine andere ersetzen. Das ist kein Entgegenkommen des Auftraggebers, sondern dein Recht aus dem Vertrag.

Praktisch heißt das: Du löst den Bareinbehalt durch eine Gewährleistungsbürgschaft ab. Das Geld kommt sofort auf dein Konto, die Bürgschaft läuft an seiner Stelle weiter.

Was du dafür bezahlst, ist die Avalprovision deiner Bank oder deines Kreditversicherers, und je nach Vereinbarung mit deiner Bank belastet der Avalrahmen deine Kreditlinie. Ob sich das rechnet, ist eine schlichte Gegenüberstellung: Was kostet die Bürgschaft pro Jahr, und was ist dir das freie Kapital in derselben Zeit wert? Bei einem Betrieb, der ohnehin am Kontokorrent arbeitet, fällt diese Rechnung anders aus als bei einem, der Rücklagen hat.

Die Bürgschaft muss dabei Anforderungen erfüllen, die in § 17 Abs. 4 VOB/B stehen: schriftlich, unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage, nicht befristet — und sie darf keine Zahlung auf erstes Anfordern vorsehen. Die letzte Einschränkung ist zu deinen Gunsten: Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern könnte der Auftraggeber ziehen, ohne dass geklärt ist, ob ihm überhaupt etwas zusteht.

Wenn die VOB/B nicht vereinbart ist

Gilt reines BGB-Werkvertragsrecht, gibt es keinen § 17. Dann steht über den Einbehalt genau das im Vertrag, was ihr vereinbart habt — inklusive Höhe, Dauer und der Frage, ob überhaupt ein Sperrkonto vorgesehen ist. Die 18 Werktage und dein Wahlrecht zwischen den Sicherheitsarten gelten dann nicht automatisch.

Zwei BGB-Vorschriften bestimmen trotzdem den Rhythmus deines Geldes:

§ 632a BGB — du kannst Abschlagszahlungen in Höhe des Werts der von dir erbrachten und geschuldeten Leistungen verlangen. Das ist der wichtigste Hebel gegen Vorfinanzierung überhaupt und wirkt lange vor jedem Einbehalt.

§ 641 Abs. 1 BGB — die Vergütung ist bei der Abnahme zu entrichten. Deshalb ist die Abnahme der Termin, an dem sich für deine Liquidität alles entscheidet, und deshalb kostet jede Verzögerung dort echtes Geld.

Als Gegengewicht steht dir die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB zu: Du kannst vom Besteller Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung verlangen, wobei die Nebenforderungen mit 10 Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs angesetzt werden. Die Kosten dieser Sicherheit erstattest du dem Besteller, höchstens jedoch 2 Prozent pro Jahr. Sie gilt nicht gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und nicht bei Verbraucherbau- und Bauträgerverträgen.

Kurz: Der Einbehalt sichert deinen Auftraggeber gegen dich ab. § 650f sichert dich gegen ihn ab. Die zweite Richtung ist deutlich seltener bekannt als die erste.

Wie der Einbehalt in eine Liquiditätsplanung kommt

Der Einbehalt ist die Position, die keine Software von allein findet — weil ihn keine Bankbewegung und keine offene Rechnung auslöst. Er entsteht dadurch, dass etwas nicht passiert. Er muss deshalb bewusst angelegt werden.

Erstens: Führ eine Liste. Je Auftrag: Abnahmedatum, einbehaltener Betrag, vereinbarte Frist, Datum der Freigabe. Die Liste ist der ganze Trick — wer sie hat, kennt sein gebundenes Kapital auf den Euro, und wer sie nicht hat, schätzt.

Zweitens: Trag jeden Einbehalt als datierten Zahlungseingang ein, mit dem Datum der Freigabe, nicht dem der Schlussrechnung. In finban laufen Bankkonten und Rechnungen automatisch mit; der Einbehalt kommt als geplante Position dazu und liegt dann auf derselben Zeitachse wie Löhne, Material und Steuertermine. Erst dadurch siehst du in einer Kurve, was dein Betrieb an stillgelegtem Geld mit sich trägt.

Drittens: Rechne den Fall durch, in dem er nicht kommt. Ein Einbehalt kann gekürzt werden, wenn Mängel geltend gemacht werden. Ein Szenario, in dem zwei von vier Einbehalten ausfallen, kostet fünf Minuten und beantwortet die Frage, ob dein Betrieb das trägt — bevor sie sich stellt.

Wenn du am Anfang stehst, ist die Liquiditätsplanung für Bauunternehmen der passende Einstieg; für kleinere Betriebe die Liquiditätsplanung im Handwerk.

Was dieser Text nicht beantwortet

Der Sicherheitseinbehalt berührt drei Gebiete, die hier bewusst offenbleiben.

Die Buchung. Wie der Einbehalt in deiner Buchhaltung abgebildet wird und auf welches Konto er gehört, ist eine Frage für deine Buchhaltung oder deinen Steuerberater. Dasselbe gilt für die umsatzsteuerliche Behandlung.

Die Vertragsgestaltung. Ob eine konkrete Einbehaltsklausel in deinem Vertrag wirksam ist, hängt am Einzelfall und an der Frage, ob die VOB/B als Ganzes einbezogen wurde. Das gehört zu einer Anwältin oder einem Anwalt für Bau- und Architektenrecht.

Die Durchsetzung. Wenn dein Auftraggeber einen Einbehalt nach Fristablauf nicht herausgibt, ist das eine rechtliche Auseinandersetzung, keine Planungsfrage.

finban ist eine Software für Liquiditätsplanung. Wir zeigen dir, was der Einbehalt für deinen Kontostand bedeutet und wann er dich trifft — wir beraten nicht in Steuer- und Rechtsfragen und dürfen das auch nicht.

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Sicherheitseinbehalt?

Ein Sicherheitseinbehalt ist ein Teil des Werklohns, den der Auftraggeber von einer fälligen Rechnung zurückhält, um sich gegen Mängel oder gegen die Nichterfüllung des Vertrags abzusichern. Das Geld ist verdient und steht dem Auftragnehmer zu, ist aber bis zum Ablauf der vereinbarten Frist nicht verfügbar.

Wie hoch darf ein Sicherheitseinbehalt sein?

Die Höhe der Sicherheitssumme wird im Vertrag vereinbart, sie steht nicht im Gesetz. § 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B regelt nur das Tempo: Behält der Auftraggeber die Sicherheit in Teilbeträgen von seinen Zahlungen ein, darf er jede einzelne Zahlung um höchstens 10 v. H. kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Das ist keine Obergrenze für die Gesamtsumme.

Wann wird der Sicherheitseinbehalt fällig?

Nach § 17 Abs. 8 VOB/B wird eine Vertragserfüllungssicherheit nach der Abnahme zurückgegeben. Eine Sicherheit für Mängelansprüche wird nach zwei Jahren zurückgegeben, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Ist im Vertrag stattdessen die volle Gewährleistungsfrist vereinbart, gilt diese.

Wie lange darf der Auftraggeber den Sicherheitseinbehalt behalten?

So lange, wie es im Vertrag steht. Ist dort nichts vereinbart, beträgt die Frist für Mängelansprüche bei Bauwerken nach § 13 Abs. 4 VOB/B vier Jahre, im BGB-Werkvertrag nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre. Beide Fristen beginnen mit der Abnahme, nicht mit der Schlussrechnung.

Muss der Sicherheitseinbehalt auf ein Sperrkonto?

Bei einem VOB/B-Vertrag ja: Der Auftraggeber muss den einbehaltenen Betrag binnen 18 Werktagen nach entsprechender Mitteilung auf ein Sperrkonto bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut einzahlen, über das beide Seiten nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.

Was passiert, wenn der Auftraggeber nicht auf das Sperrkonto einzahlt?

Der Auftragnehmer kann eine Nachfrist setzen. Verstreicht auch diese, kann er die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags verlangen und muss keine Sicherheit mehr leisten. Der praktische Unterschied ist groß: Auf dem Sperrkonto ist das Geld von der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers getrennt, auf seinem Geschäftskonto nicht.

Kann ich den Sicherheitseinbehalt durch eine Bürgschaft ablösen?

Bei einem VOB/B-Vertrag ja. Nach § 17 Abs. 3 VOB/B hat der Auftragnehmer die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit und kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen. Der Bareinbehalt fließt dann zurück, an seine Stelle tritt eine Gewährleistungsbürgschaft. Dafür fällt eine Avalprovision an, und je nach Vereinbarung mit der Bank belastet der Avalrahmen die Kreditlinie.

Welche Anforderungen muss die Bürgschaft erfüllen?

Nach § 17 Abs. 4 VOB/B muss die Bürgschaftserklärung schriftlich und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abgegeben werden. Sie darf nicht befristet sein und keine Zahlung auf erstes Anfordern vorsehen. Der Auftraggeber muss den Bürgen anerkennen.

Gilt der Sicherheitseinbehalt auch bei Abschlagsrechnungen?

Ja, wenn es so vereinbart ist. Genau darauf zielt § 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B: Der Auftraggeber kürzt jede Zahlung um höchstens 10 v. H., bis die vereinbarte Sicherheitssumme zusammengekommen ist. Der Einbehalt baut sich also über die Abschlagsrechnungen auf und wird nicht erst bei der Schlussrechnung abgezogen.

Wie plane ich den Sicherheitseinbehalt in der Liquiditätsplanung?

Als datierten Zahlungseingang zum Zeitpunkt der Freigabe, nicht zum Zeitpunkt der Schlussrechnung. Dafür brauchst du je Auftrag vier Angaben: Abnahmedatum, einbehaltener Betrag, vereinbarte Frist und daraus das Freigabedatum. Weil kein Bankumsatz und keine offene Rechnung den Einbehalt auslöst, findet ihn keine Software von allein — er muss bewusst als geplante Position angelegt werden.